Geschäftsbedingungen des Holzhandels für Privatkunden
(Verbraucher i.S. des § 13 BGB) Stand: 1. Januar 2002
1. Es ist grundsätzlich bar und ohne Abzug ( Skonto, Rabatt usw. )
zu bezahlen.
Hierbei ist eine ausgehängte Frachtkostenpauschale zu
beachten. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante beim Kunden.
2. Bei
erkannten Mängeln darf die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut werden,
andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.
3. Holz ist ein
Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und
Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine
biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und
der Verwendung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen
Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart
gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen
Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist
einzuholen.
4. Bei groben Verschulden, bei Produkthaftung, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach dem Gesetz, und
zwar insoweit ebenfalls für unsere Vertreter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.Im übrigen leisten wir keinen Schadensersatz.
Dies
gilt jedoch ebenfalls nicht, soweit wir eine Garantie oder ein
Beschaffungsrisiko übernommen haben.
Liefern wir nicht rechtzeitig, ist
uns eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen.
5. Wir möchten Sie hiermit
davon informieren, dass wir Ihre aus der Geschäftsverbindung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
6. Das Gelieferte bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug können wir nach
vorheriger Mahnung zurücktreten und die Ware wieder an uns nehmen.
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
den Holzhandel ( ALZ )
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit
Nicht-Verbrauchern
Stand: 1. Januar 2002
1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten - in Ergänzung
der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) - die
nachstehenden " Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für
alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen - einschließlich
hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines
selbständigen Beratungsvertrages sind - im Geschäftsverkehr mit
Nicht-Verbrauchern i. S. des § 310, I BGB.
1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten
werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im
Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie -
soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist
vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.
3. DATENSPEICHERUNG
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im
Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den
Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.3 Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen
bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und
deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer
kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer
nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche
sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten
für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim
Käufer eintreten.
4.4 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für
eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden
seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine
Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf
Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche
an den Käufer abzutreten.
4.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf
Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom
Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt.
5. ZAHLUNG
5.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der
Ware ohne Abzug sofort fällig.
5.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs
statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann
der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels
sofortige Barzahlung verlangen.
5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.4 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug
oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer
nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer
kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die
Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.5 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn
der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei
Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer
den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Im
übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur
in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe
entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des
Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung
der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5.6 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
6. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat
der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften
beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen
Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des
Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund
dar.
6.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie
folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und
Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von
14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
Bei
beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB
unberührt.
Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von
der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des
Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung, Nachbesserung )
festzulegen.
7.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall
hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
7.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.6 Für
Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 ( Allgemeine Haftungsbegrenzung
)
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend:
Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes
Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der
Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass
dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des
Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein
Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den,
den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
9.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein
Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder
Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang
und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen;
der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
zu unterrichten.
9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte
des Insolvenzverwalters.
9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
(ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. BAULEISTUNGEN
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei
Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.